2) Er erhält nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuwied den Zusatz „e.V.“.
3) Der Verein hat seinen Sitz in Asbach.
4) Das Geschäftsjahr des
Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
3) Die Mitglieder des
Vereins haben keinen Anspruch auf Erträge aus dem Vereinsvermögen. Es dürfen
ihnen auch sonst keine Vermögensvorteile aus ihrer Tätigkeit im Verein
entstehen.
2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist schriftlich zu bestätigen. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Mit einem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der Aufnahmebeantragende für den Fall der Aufnahme diese Satzung an.
3) Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, erhält eine Stimme.
§ 5 Beendigung der
Mitgliedschaft
2) Der Austritt eines Mitgliedes kann nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand erfolgen.
3) Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen Ziele und Interesse des Vereins oder gegen die Satzung verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied wird vor der Beschlussfassung binnen drei Wochen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
4) Gegen solch einen
Vorstandsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem
Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand diese der nächsten
ordentlichen Mitgliedversammlung zur Entscheidung vorzutragen. Geschieht das
nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied
von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch
oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem
Ausschließungsbeschluss.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Organe des Vereins
2) Die Mitglieder des Vorstandes
sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln des
Vereins zugewendet werden.
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
2) Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich in der Reihenfolge ihrer Nennung in § 8 Abs.1 Satz 1.
3) Nur Vereinsmitglieder sind wählbar. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
4) Bei Rechtsgeschäften im Wert bis einschließlich 500,- Euro vertritt ein Vorstandsmitglied den Verein. Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert über 500,- Euro wird der Verein von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
5) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mehrfache Wiederwahl ist möglich.
6) Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird der Nachfolger durch die verbliebenen
stimmberechtigten Vorstandsmitglieder bestellt und stellt sich in der nächsten
Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode zur Wahl.
2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3) Der Vorstand tagt mindestens ein Mal jährlich. Er setzt seine Sitzung und deren Tagesordnung fest.
4) Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich.
5) Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich, durch Fax / Email bzw. telefonisch unter der Angabe der Tagesordnung, wobei zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Sitzung - beide nicht mitgerechnet - acht Tage liegen müssen.
6) Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch oder mittels anderer Telekommunikationsmittel einvernehmlich gefasst werden.
7) Zu den Sitzungen kann der Vorstand sachkundige Personen mit beratender Stimme einladen.
8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Sie müssen den Mitgliedern mitgeteilt werden.
9) Über jede
Vorstandssitzung wird ein Protokoll geführt, welches vom Protokollführer
und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 10 Mitgliederversammlung
Änderungs- und Ergänzungswünsche zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mitgeteilt werden. Der Vorstand gibt die Änderungen zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt. Anträge auf Auflösung des Vereins, auf Ablösung des Vorstandes oder auf Satzungsänderungen müssen mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin eingehen, so dass eine geänderte Tagesordnung versandt werden kann. Nicht rechtzeitig oder nicht schriftlich eingegangene Anträge gelten als nicht gestellt.
2) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen bei dem Vorsitzenden des Vorstandes beantragt. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen.
4) Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Für die Vertretung gilt
§ 8 Abs.3 Satz 2.
5) Die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern
beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Änderungen der Satzung
oder Auflösung des Vereins müssen drei Viertel der Mitglieder anwesend sein.
Für eine Beschlussfassung zu einer Satzungsänderung oder zur Auflösung des
Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
Sind weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend oder vertreten, wird auf
einer neuen Mitgliederversammlung, die frühestens 14 Tage später stattfinden
kann, entschieden. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern in der Einladung auf diese
Folge hingewiesen wurde.
6) Abstimmungen erfolgen
grundsätzlich durch Handzeichen. Wenn es ein Mitglied verlangt, muss jedoch
schriftlich und geheim abgestimmt werden.
- Erstattung eines Jahresrechenschaftsberichts durch den Vorstand
- Bekanntgabe der Jahresrechnung durch den Vorstand
- Bericht des Kassenprüfers
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
- In Angelegenheiten die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
8) Über jede
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem
Protokollführer und von dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks kommt das Vereinsvermögen zum vorgegebenen gemeinnützigen Verwendungszweck der Verbandsgemeinde Asbach zu.