Satzung des Vereins Schmetterlinge e.V.

§ 1 Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen „Schmetterlinge“.

2) Er erhält nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuwied den Zusatz „e.V.“.

3) Der Verein hat seinen Sitz in Asbach.

4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Volleyballsports im Asbacher Land im allgemeinen und die Förderung der Jugendarbeit im Volleyballsport im Besonderen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein erfüllt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

3) Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf Erträge aus dem Vereinsvermögen. Es dürfen ihnen auch sonst keine Vermögensvorteile aus ihrer Tätigkeit im Verein entstehen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sein Ziel unterstützt.

2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist schriftlich zu bestätigen. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Mit einem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der Aufnahmebeantragende für den Fall der Aufnahme diese Satzung an.

3) Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, erhält eine Stimme.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

2) Der Austritt eines Mitgliedes kann nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand erfolgen.

3) Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen Ziele und Interesse des Vereins oder gegen die Satzung verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied wird vor der Beschlussfassung binnen drei Wochen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

4) Gegen solch einen Vorstandsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand diese der nächsten ordentlichen Mitgliedversammlung zur Entscheidung vorzutragen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1) Die Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
 

§ 7 Organe des Vereins

1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

2) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln des Vereins zugewendet werden.

 

§ 8 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus

- dem Vorsitzenden

- dem stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Kassenwart

2) Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich in der Reihenfolge ihrer Nennung in § 8 Abs.1 Satz 1.

3) Nur Vereinsmitglieder sind wählbar. Der Vorstand wird von der Mitgliederversamm­lung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

4) Bei Rechtsgeschäften im Wert bis einschließlich 500,- Euro vertritt ein Vorstandsmitglied den Verein. Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert über 500,- Euro wird der Verein von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.

5) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mehrfache Wiederwahl ist möglich.

6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird der Nachfolger durch die verbliebenen stimmberechtigten Vorstandsmitglieder bestellt und stellt sich in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode zur Wahl.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern nicht nach Gesetz oder Satzung die Mitgliederversammlung zuständig ist.

2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3) Der Vorstand tagt mindestens ein Mal jährlich. Er setzt seine Sitzung und deren Tagesordnung fest.

4) Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich.

5) Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich, durch Fax / Email bzw. telefonisch unter der Angabe der Tagesordnung, wobei zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Sitzung - beide nicht mitgerechnet - acht Tage liegen müssen.

6) Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch oder mittels anderer Telekommunikationsmittel einvernehmlich gefasst werden.

7) Zu den Sitzungen kann der Vorstand sachkundige Personen mit beratender Stimme einladen.

8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Sie müssen den Mitgliedern mitgeteilt werden.

9) Über jede Vorstandssitzung wird ein Protokoll geführt, welches vom Protokoll­­­­führer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.         

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen durch persönliche Be­nachrichtigung in schriftlicher Form unter Mitteilung der Tagesordnung, wobei zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Sitzung - beide nicht mitgezählt - mindestens drei Wochen liegen müssen.

Änderungs- und Ergänzungswünsche zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mitgeteilt werden. Der Vorstand gibt die Änderungen zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt. Anträge auf Auflösung des Vereins, auf Ablösung des Vorstandes oder auf Satzungsänderungen müssen mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin eingehen, so dass eine geänderte Tagesordnung versandt werden kann. Nicht rechtzeitig oder nicht schriftlich eingegangene Anträge gelten als nicht gestellt.

2) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen bei dem Vorsitzenden des Vorstandes beantragt. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen.

4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Für die Vertretung gilt
§ 8 Abs.3 Satz 2.

5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Änderungen der Satzung oder Auflösung des Vereins müssen drei Viertel der Mitglieder anwesend sein. Für eine Beschlussfassung zu einer Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Sind weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend oder vertreten, wird auf einer neuen Mitgliederversammlung, die frühestens 14 Tage später stattfinden kann, entschieden. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern in der Einladung auf diese Folge hingewiesen wurde.

6) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Wenn es ein Mitglied verlangt, muss jedoch schriftlich und geheim abgestimmt werden.

7) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss in jedem Fall enthalten:

- Erstattung eines Jahresrechenschaftsberichts durch den Vorstand

- Bekanntgabe der Jahresrechnung durch den Vorstand

- Bericht des Kassenprüfers

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr

- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

- Entlastung des Vorstandes

- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages

- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

- In Angelegenheiten die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Protokollführer und von dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Kassenprüfung

1) Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung wählen die Mitglieder einen oder mehrere Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Ihre Aufgabe ist es, nach Absprache mit dem Kassenwart, die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Prüfungsergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 12 Auflösung 

1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß § 10 (5) aufgelöst werden.

2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks kommt das Vereinsvermögen zum vorgegebenen gemeinnützigen Verwendungszweck der Verbandsgemeinde Asbach zu.

 

 

 

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